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Beiträge

Wasserschutz im Gemeindegebiet

4. Mai 2019/in Rathaus & Bürgerservice, Umwelt & Natur /von Sebastian Weig

Unser Wasser ist kostbar und besonders schützenswert. Das interessiert aber nicht alle Einwohner in der Gemeinde. So ist immer wieder zu beobachten, dass Autos auf den Straßen und Garagenvorplätzen mit Strahlern und Chemikalien gewaschen werden. Selbst wenn Autos auf privaten Hausvorplätzen gewaschen werden, gelangen Chemikalien und besonders Ölrückstände in die Kanalisation.

Deshalb möchten wir auf die Verordnung der Gemeinde Kirchheim b. München, §3 Abs. 2(a) über die Reinhaltung u. Reinigung der öffentl. Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter hinweisen. Es handelt sich um Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldern geahndet werden können.

Hierzu nachstehend ein Zitat des Referats für Gesundheit & Umwelt der Landeshauptstadt München:

Die Pflege des Autos in der Waschstraße oder in einer Selbst­wasch­ein­rich­tung spart nicht nur Wasser, sondern schützt das Grundwasser auch vor Verunreinigungen. Darauf macht das Referat für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München anlässlich der in den Sommermonaten üblichen, aber aus Umweltschutzgründen höchst problematischen Autowasche im Freien aufmerksam. Die in den Waschstraßen verwendete umweltschonende Technik macht es möglich, dass das Waschwasser immer wieder gereinigt und für zahlreiche Autowäschen wiederverwendet werden kann. Spezielle Abscheider halten Öl- und Schmierstoffe zurück, die beim Waschvorgang abgespült werden. Das Grundwasser wird so nicht gefährdet.

Wer stattdessen zu Hause, auf öffentlichen Straßen oder Plätzen sein Auto wäscht, setzt die Umwelt unnötigen Risiken aus. Über Gullys gelangen Öl- und Schmierstoffe in die Kläranlage, über Sickerschächte in das Grund­was­ser. Daher hat die Landeshauptstadt München in der so genannten Reinhaltungsverordnung das Autowaschen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, auch wenn nur Wasser und keine Reinigungsmittel verwendet werden, untersagt und ahndet eine Zuwiderhandlung mit Bußgeld.

Ebenfalls nicht erlaubt ist die Autowäsche auf privatem unbefestigtem Untergrund. Die Gefahr ist zu groß, dass das mit Öl- und Schmierstoffen verschmutzte Waschwasser in das Grundwasser oder in den Untergrund einsickert und somit in den Nahrungskreislauf für Mensch und Tier gelangt oder von Pflanzen aufgenommen wird. Darüber hinaus stellt das Versickern von Waschwasser einen wasserrechtlichen Nutzungstatbestand im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dar, der einer Genehmigung nach Art. 17 des Bayerischen Wassergesetzes bedarf, der aber nicht genehmigungsfähig ist. Das Versickern von Waschwasser ohne diese Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche gemäß § 41 Absatz 1 Nr. 1 WHG mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Auch das Waschen auf privatem und abgedichtetem Untergrund (zum Beispiel einem asphaltierten Hof oder einem Garagenvorplatz) sieht das Referat für Gesundheit und Umwelt als sehr kritisch. Es ist zwar nicht generell verboten, wenn das Grundstück an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist. Allerdings sind diese Flächen nur in den seltensten Fällen vom Gefälle her so begrenzt, dass kein verunreinigtes Waschwasser in den Untergrund bzw. in das Grundwasser gelangen kann.

Aus Umweltschutzgründen rät das Referat für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München daher dringend, Autos in Waschstraßen oder Selbstwascheinrichtungen zu waschen und auf ein Waschen im öffentlichen oder privaten Raum zu verzichten.

Hausmüll gehört nicht in öffentliche Abfalleimer

11. Dezember 2018/in Umwelt & Natur /von Sebastian Weig
Hausmüll gehört nicht in öffentliche Abfalleimer

Die öffentlichen Mülleimer quellen über, der Müll liegt verteilt auf dem Boden. Diese Zustände herrschen gehäuft in unserem Gemeindegebiet! Grund hierfür sind nicht selten ordnungswidrige Entsorgungen von Hausmüll. Dies ist nicht nur äußerst ärgerlich, sondern verursacht zudem zusätzliche Kosten für die Gemeinde.

Wir bitten alle Bürger, ihren Hausmüll NICHT in die öffentlichen Abfalleimer der Gemeinde zu werfen! Dafür ist die schwarze Aschentonne gedacht. Zudem besteht lt. gemeindlicher Abfallsatzung Anschlusszwang; siehe untenstehender Auszug.

§ 5 Anschluss- und Überlassungszwang
(1) Die Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet sind verpflichtet ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang).

Vielen Dank für Ihr Mitwirken
Ihr Umweltamt

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