Ansprechpartner
Bei Fragen können Sie sich gerne an unsere zuständigen Sachbearbeiter im Wahlamt der Gemeindeverwaltung wenden.
Frau Wagner
Tel. 089 90909-2206
Oder schreiben Sie eine E-Mail an: wahlen@kirchheim-heimstetten.de
Wahlen sind das Herz einer Demokratie. Wer wählt, gestaltet damit die Gesellschaft, in der er lebt. Gleichzeitig verschenkt derjenige, der nicht von seinem Wahlrecht Gebrauch macht, sein gleiches, allgemeines, direktes und freies Mitspracherecht! Wahlen sind in der Demokratie die wichtigste Form politischer Beteiligung und das wirksamste Instrument demokratischer Kontrolle. Bei Wahlen überträgt das Volk die Macht für eine festgelegte Zeit an seine (Volks)Vertreter. Ohne Wahlen ist Demokratie nicht denkbar. Deshalb ein Appell an alle Bürgerinnen und Bürger: Gehen Sie wählen – nutzen Sie Ihr Mitspracherecht.
Nähere Informationen zu den jeweiligen Wahlen und wie Sie Wahlhelfer werden können finden Sie auf unseren folgenden Übersichtsseiten.
Allgemeine Gemeinde- und Landkreiswahlen
Wahltag der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2026 ist Sonntag, der 8. März 2026. Die Abstimmungsräume sind von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet.
Erhält bei der Landratswahl keine Kandidatin oder kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, findet am 22. März 2026 eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen in Bayern werden rund 39.500 kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger für grundsätzlich sechs Jahre gewählt – in den Gemeinden die ersten Bürgermeisterinnen, ersten Bürgermeister, Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder, in den Landkreisen die Landrätinnen, Landräte, Kreisrätinnen und Kreisräte.
Die Gemeinden gestalten Ihr unmittelbares Lebensumfeld. Sie kümmern sich um die Ortsentwicklung, versorgen mit Trinkwasser, Strom und Gas, unterhalten Straßen, Wege, Plätze, entsorgen Abwasser und stellen die Feuerwehren. Als freiwillige Leistungen schaffen sie Schwimmbäder, Sporthallen und andere Freizeiteinrichtungen, wie auch Büchereien, Volkshochschulen und Bürgerhäuser, vernetzen Vereine und andere gesellschaftlich engagierte Gruppen.
Die Landkreise kümmern sich um Aufgaben, die Gemeinden allein nicht leisten könnten. Sie bauen Schulen, Krankenhäuser und Kreisstraßen, betreiben Jugendhilfe, beseitigen Abfälle und sorgen für Rettungsdienste.
Bayern gliedert sich in 2.056 Gemeinden sowie 71 Landkreise. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration betreut die Kommunalwahlen und ist als Kommunalressort Ansprechpartner für die Kommunen in Bayern und tritt für deren Belange ein.
Bei den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen werden
Nur wenige Bürgermeister- und Landratswahlen finden außerhalb dieses Termins statt, falls nämlich die Amtszeit einer amtierenden ersten Bürgermeisterin, eines amtierenden ersten Bürgermeisters, einer amtierenden Landrätin oder eines amtierenden Landrats nicht mit der Wahlzeit des Gemeinderates bzw. Kreistages übereinstimmt, z. B. nach Tod oder Rücktritt einer vorherigen Amtsinhaberin oder eines vorherigen Amtsinhabers.
Bei Gemeindewahlen bildet jede Gemeinde für ihr Gebiet jeweils einen Wahlkreis. Ebenso bildet bei Landkreiswahlen jeder Landkreis innerhalb der Landkreisgrenzen einen Wahlkreis.
Zusätzlich können die Wahlkreise in Stimmbezirke eingeteilt werden. Gemeinden mit mehr als 2.500 Einwohnern müssen Stimmbezirke bilden. Sowohl bei Gemeinde- als auch bei Landkreiswahlen sind hierfür die Gemeinden zuständig. Für jeden Stimmbezirk bestimmt die Gemeinde einen Abstimmungsraum.
Die Gemeinden und Landkreise bestellen folgende Wahlorgane:
Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter werden für die Gemeindewahlen durch den Gemeinderat, für die Landkreiswahlen durch den Kreistag oder den zuständigen Kreisausschuss berufen.
Mitglieder des Wahlausschusses sind die Wahlleiterin oder der Wahlleiter als Vorsitzende und vier von ihr oder ihm berufene wahlberechtigte Personen als Beisitzer.
Mitglieder der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände sind neben den bestellten Vorsteherinnen und Vorstehern je eine Stellvertretung sowie mindestens drei Beisitzer aus dem Kreis der Wahlberechtigten oder der Gemeindebediensteten.
Niemand darf die Tätigkeit von mehreren Wahlorganen ausüben oder in mehr als einem Wahlorgan Mitglied oder stellvertretende Person sein.
Wahlvorschläge
Die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen der politischen Parteien und Wählergruppen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann sich daher nicht selbst zur Wahl stellen, sondern muss von einer Partei oder Wählergruppe nominiert werden.
Für Wählergruppen ist keine bestimmte Organisationsform vorgeschrieben. Auch lose Zusammenschlüsse von Wahlberechtigten können daher als Wählergruppe auftreten und Wahlvorschläge einreichen.
Bei der Bürgermeister- und Landratswahl darf jeder Wahlvorschlag nur eine Kandidatin oder einen Kandidaten enthalten.
Unabhängig von der Größe der Gemeinde oder des Landkreises darf bei Gemeinderats- und Kreistagswahlen jeder Wahlvorschlag höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie ehrenamtliche Gemeinderats- oder Kreistagsmitglieder zu wählen sind. Nur im Falle einer Mehrheitswahl, das heißt wenn im Wahlkreis nur ein einziger Wahlvorschlag eingereicht wurde, darf die Zahl der sich bewerbenden Personen bis auf das Doppelte der zu wählenden Gemeinderats- oder Kreistagsmitglieder erhöht werden. Die Auswahl und die Reihenfolge der sich bewerbenden Personen legen die Parteien und Wählergruppen in Aufstellungsversammlungen fest.
Grundsätzlich muss jeder Wahlvorschlag von zehn wahlberechtigten Personen unterschrieben sein, die selbst nicht Kandidatinnen und Kandidaten sein dürfen.
Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen darüber hinaus von weiteren Wahlberechtigten unterstützt werden, deren Anzahl sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde oder des Landkreises (bei Landkreiswahlen) richtet. Die benötigte Anzahl lässt sich Art. 27 Abs. 3 GLKrWG entnehmen. Hierzu liegen dann bei den Gemeinden Unterstützungslisten aus, in die sich wahlberechtigte Personen eintragen und damit den neuen Wahlvorschlagsträger unterstützen können. Der Eintragungsort und die Eintragungszeiten werden von der Gemeinde bekannt gegeben. Ein neuer Wahlvorschlagsträger kann durch den Wahlausschuss nur dann zur Wahl zugelassen werden, wenn sich ausreichend viele Wahlberechtigte in die Unterstützungslisten eingetragen haben.
Stimmberechtigung
Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind (letztes Geburtsdatum 8. März 2008), sich seit mindestens zwei Monaten (8. Januar 2026) in der Gemeinde bzw. im Landkreis mit ihrem Lebensschwerpunkt aufhalten und nicht infolge einer Gerichtsentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person mit der Hauptwohnung gemeldet ist. Seit 2019 dürfen auch Menschen, für die ein Betreuer in allen Angelegenheiten bestellt ist, an den Wahlen teilnehmen.
Alle Wahlberechtigten, die am Stichtag 42. Tag vor der Wahl (25. Januar 2026) bei einer Gemeinde in Bayern für eine Wohnung gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten von ihrer Gemeinde bis spätestens drei Wochen vor der Wahl (15. Februar 2026) eine postalische Wahlbenachrichtigung. Wer bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber meint, wahlberechtigt zu sein, sollte sich umgehend mit dem Einwohnermeldeamt der Gemeinde in Verbindung setzen. Keinesfalls sollte man mit der Klärung des Wahlrechts bis zum Wahltag warten.
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer für die Kommunalwahl am 08.03.2026 gesucht
Die Gemeinde Kirchheim b. München sucht für die allgemeine Gemeinde- und Landkreiswahl am 08.03.2026 engagierte Wahlhelferinnen und Wahlhelfer.
Haben Sie Lust, bei der Wahl hinter die Kulissen zu blicken und sich für die Durchführung dieses wichtigen Vorgangs zu engagieren?
Wir freuen uns, Helferinnen und Helfer zu begrüßen, die uns bereits bei vergangenen Wahlen tatkräftig unterstützt haben, aber auch neue Gesichter sind herzlich willkommen.
Bitte schreiben Sie uns eine E-Mail an wahlen@kirchheim-heimstetten.de oder registrieren Sie sich direkt auf unserer Internetseite unter https://www.kirchheim-heimstetten.de/rathaus/wahlhelfer/.
Wir bedanken uns sehr herzlich für Ihre Unterstützung! Ihr Wahl-Team der Gemeinde Kirchheim b. München
EUROPAWAHL
BUNDESTAGSWAHL
Wahlrecht und Ausübung des Wahlrechts
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt für die Bundestagswahl am 23. Februar 2025 sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz, die am Wahltag
– das 18. Lebensjahr vollendet haben,
– seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
– nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Das Wahlrecht tatsächlich ausüben kann jedoch nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.
Alle nach den genannten Kriterien wahlberechtigten Personen werden von Amts wegen am 12. Januar 2025 (= bundeseinheitlicher Stichtag für die Anlegung der Wählerverzeichnisse) in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Kirchheim b. München eingetragen, sofern sie hier mit alleiniger Wohnung oder – bei mehreren Wohnungen – mit Hauptwohnung gemeldet sind.
Andere Wahlberechtigte werden ab dem 13. Januar 2025 grundsätzlich nur auf einen fristgemäßen und schriftlichen Antrag hin in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag kann bis spätestens 02. Februar 2025 beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Kirchheim b. München gestellt werden. Eine Eintragung auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Kirchheim bei München kommt beispielsweise bei einem Zuzug aus einer anderen Gemeinde bzw. Stadt in Betracht.
Deutsche, die im Ausland leben und keine Wohnung in Deutschland innehaben, sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ebenfalls wahlberechtigt. Allerdings werden sie nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen sie an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie einen formgebundenen schriftlichen Antrag bei der für sie zuständigen Gemeinde / Stadt im Bundesgebiet auf Eintragung in das dortige Wählerverzeichnis stellen. Wird diesem Antrag stattgegeben, erhalten sie Briefwahlunterlagen an ihre angegebene Adresse im Ausland übersandt. Detaillierte Informationen für wahlberechtigte Deutsche im Ausland finden sich im Internetangebot der Bundeswahlleitung. Den entsprechenden Link dazu finden Sie hier:
Wie erfahre ich, ob ich in das Wählerverzeichnis eingetragen bin?
Alle im Wählerverzeichnis der Gemeinde Kirchheim b. München eingetragenen Wahlberechtigten erhalten bis spätestens 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung.
Diese bestätigt, dass Sie in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Kirchheim b. München eingetragen worden sind und informiert Sie über
– den Wahltag und die Wahlzeit sowie
– den Wahlbezirk, in dem Sie an der Bundestagswahl teilnehmen können.
Sollten Sie bis zum 02. Februar 2025 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, setzen Sie sich bitte unverzüglich – jedoch bis spätestens zum 20. Februar 2025 – mit dem Einwohnermeldeamt in Verbindung.
Am Wahlsonntag bringen Sie bitte neben Ihrem Personalausweis oder Reisepass auch die Wahlbenachrichtigung mit.
Wenn Sie durch Briefwahl oder am Wahltag in einem anderen Stimmbezirk des Wahlkreises 220 – München-Land wählen möchten, benötigen Sie einen Wahlschein. Hierfür ist ein Antrag erforderlich.
Die Beantragung und Ausstellung sowie Zusendung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen durch die Gemeinde ist für Sie kostenlos. Wenn Sie den Antrag per Post an die Gemeinde schicken, fallen die jeweiligen Portokosten an.
LANDTAGS- UND BEZIRKSWAHL
Landtag
Der Bayerische Landtag ist die Volksvertretung des Freistaates Bayern und sein maßgebliches Gesetzgebungsgremium. Er besteht aus Abgeordneten des bayerischen Volkes, die in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl bestimmt werden.
Insgesamt sind für eine Legislaturperiode von fünf Jahren regulär 180 Sitze im Parlament zu vergeben, wobei ungefähr die Hälfte direkt aus den Stimmkreisen besetzt wird (Direktmandate), der Rest aus den Kandidatenlisten der Parteien oder sonstigen organisierten Wählergruppen (Listenmandate). Entsprechend haben die Wahlberechtigten zwei Stimmen: die Erststimme für den Direktkandidaten, die Zweitstimme für einen Listenbewerber.
Bezirkstag:
Die Wahl des Bezirkstags verläuft nach den gleichen Regeln wie die Landtagswahl. Die Bezirkstage Bayerns werden am gleichen Tag wie der Bayerische Landtag für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt. Im Gegensatz zur Landtagswahl gibt es jedoch bei der Wahl des Bezirkstags keine Fünf-Prozent-Hürde. Auch hier haben die Wahlberechtigten eine Erststimme für die bzw. den jeweiligen Direktkandidatin oder Direktkandidaten. Für die Zweitstimme gibt jede Partei oder Wählergruppe eine Liste ihrer Kandidatinnen und Kandidaten an. Die Wahlberechtigten können hier für eine bestimmte Person oder pauschal für eine Partei oder Wählergruppe stimmen.
ANSPRECHPARTNER DER GEMEINDE
Für Fragen rund um die Themen Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigungen, Briefwahl wenden Sie sich gerne an:
Frau Hornburger
Tel. 089 90909-2208
Bei weitergehenden Fragen können Sie sich gerne wenden an:
Herr Hetmanski
Sachgebietsleiter M.A.
Tel. 089 90909-2202
WICHTIGE INFORMATIONEN ZUR WAHL
Die Online Beantragung eines Wahlscheins mit Briefzustellung ist in der Zeit vom …. unter folgendem Link möglich. LINK
Gute Gründe, um dabei zu sein
Wahlen sind das Herzstück unserer Demokratie. Durch Ihre Mithilfe leisten Sie einen aktiven und wertvollen Beitrag.
Ohne die Wahlhefer und ihr Engagement ist die Durchführung von Wahlen nicht möglich.
Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung und kommen mit anderen Helfern aus Ihrem Wahlbezirk in Kontakt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Mindestalter am Wahltag: 18 Jahre
seit mind. drei Monaten Meldung mit Hauptwohnsitz in Kirchheim: bei Europa-, Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahlen sowie bei Volksentscheiden
seit mind. zwei Monaten mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen im Wahlkreis: bei Gemeinde- und Landkreiswahlen sowie bei Bürgerentscheiden
Deutsche und EU- Angehörige: bei Europawahlen, Gemeinde- und Landkreiswahlen
Deutsche Staatsangehörigkeit: bei Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahlen sowie Volksentscheiden
Was ist der Wahlvorstand?
Wie setzt sich der Wahlvorstand zusammen und was sind seine genauen Aufgaben?
Wahlvorsteher/in
Leitet und überwacht die Tätigkeiten des Wahlvorstandes
Stellv. Wahlvorsteher/in
Unterstützt den/die Wahlvorsteher/in
Schriftführer/in
Erstellt und verwaltet die Wahl-Niederschrift
Stellv. Schriftführer/in
Unterstützt den/die Schriftführer/in
Beisitzer/innen
Übernehmen folgende Aufgaben:
Gibt es Schulungen vor den jeweiligen Wahlterminen?
Um Sie bestmöglich auf die Aufgaben des Wahlvorstandes vorzubereiten, findet vor jeder Wahl eine Schulung statt. In der Schulung werden alle wichtigen Punkte angesprochen, die Sie für die Ausübung Ihres Amtes benötigen. Fragen und Unklarheiten können hierbei ebenfalls geklärt werden. Der Schulungstermin wird von der Gemeinde frühzeitig bekannt gegeben.
Ja, ich möchte helfen!
Wir freuen uns sehr, dass Sie uns als Wahlhelfer/in unterstützen möchten. Füllen Sie bitte dazu das folgende Formular aus:
Bei Fragen können Sie sich gerne an unsere zuständigen Sachbearbeiter im Wahlamt der Gemeindeverwaltung wenden.
Frau Wagner
Tel. 089 90909-2206
Oder schreiben Sie eine E-Mail an: wahlen@kirchheim-heimstetten.de