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Bekanntmachung: Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer

16. Januar 2019/in Rathaus & Bürgerservice /von Sebastian Weig

Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (vom 07.08.1973, Bundesgesetzblatt I S. 965, zuletzt geändert durch Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008, Bundesgesetzblatt I S. 2794)wird die Grundsteuer für die Gemeinde Kirchheim b. München für das Kalenderjahr 2019 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer 2019 wird mit den, in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeiträgen jeweils am 15.Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2019, die Halbjahresbeiträge (bis 30,– €) am 15. Februar und 15. August 2019 und die Jahresbeiträge (bis 15,– €) am 15. August 2019 zur Zahlung fällig. Für diejenigen, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2019 am 01. Juli 2019 zur Zahlung fällig. Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen (=Messbescheid) ändern, werden Änderungsbescheide erteilt. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.).

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Kirchheim b. München, Münchner Str. 6, 85551 Kirchheim b. München einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten/die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene öffentliche Festsetzung der Grundsteuer soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem Bayer. Verwaltungsgericht München, Postfach 20 05 43, 80005 München Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten/die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene öffentliche Festsetzung der Grundsteuer soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.
  • Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Alle Steuerzahler, die bisher nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, werden hiermit aufgefordert, spätestens zu den oben genannten Terminen die fälligen Zahlungen zu entrichten, um Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden.

Maximilian Böltl
Erster Bürgermeister

 

Ort der Kommunikation

19. September 2018/in Rathaus & Bürgerservice /von Sebastian Weig

Schöne Bücherwelt – seit zwei Jahren gibt es für Kirchheimer Lesefreunde eine Anlaufstelle im Lindenviertel. Im September 2016 zog die Gemeindebücherei von der Grund- und Mittelschule in den ehemaligen Drogeriemarkt am Schlehenring. Seit dem Umzug konnte die Einrichtung 450 weitere Nutzer gewinnen, insgesamt besitzen 1.700 Leserinnen und Leser einen Büchereiauswies.

Die Bücherei hat sich am Schlehenring fest etabliert. „Der derzeitige Standort belebt den früheren Treffpunkt mitten im Lindenviertel. Gleichzeitig haben wir Platz geschaffen für eine große Schulmensa“, erklärt Erster Bürgermeister Maximilian Böltl. Grund für den Umzug vor zwei Jahren war, dass die Grund- und Mittelschule dringend eine neue Mensa benötigte. Die alte Mensa bestand aus einem Klassenzimmer mit Küchenzeile und war für die Kapazitäten durch die stetig steigenden Schüler- und auch Essenszahlen bei weitem nicht mehr ausreichend. Mit den nun errichteten Küchen- und Essensräumlichkeiten steigen die Qualitätsstandards, Schulernährungskonzepte werden jetzt möglich und auch aktiv zum Wohle der Schüler angegangen.

In der Bücherei am Schlehenring ist wiederum Platz für rund 27.000 Medien – darunter 1.000 Bilderbücher, circa 1.000 DVDs, mehr als 300 Comics, knapp 600 Hörbücher und Audiobooks. Passend zum Schulbeginn wurden 100 Bücher für Erstleser angeschafft – viel Lesestoff für die neuen Erstklässler und spannende Geschichten für die lesebegeisterten Profis aus der zweiten und dritten Klasse.

Kinder besuchen mit Begeisterung die Bücherei. In den ersten sechs Monaten diesen Jahres registrierten sich 100 neue Nutzer, davon war die Hälfte unter 18 Jahre. Seit dem Umzug an den Schlehenring gab es 450 Neuanmeldungen. Insgesamt besitzen 1.700 Lesefreunde einen Büchereiausweis – allein 650 Kinder haben einen Leserausweis.
Seit diesem Jahr gilt eine neue Benutzerordnung. Alle Leser der Gemeindebücherei können jetzt ohne Jahresgebühr ausleihen – nur wenn die Ausleihfrist überschritten wird, ist ein Säumniszuschlag fällig. Wer sich neu in der Bücherei anmeldet, zahlt eine einmalige Gebühr von drei Euro. Auch die Ausleihe auf der Online-Plattform www.leo-sued.de ist für registrierte Leser der Gemeindebücherei Kirchheim kostenfrei möglich.

Lektüre entdecken, Lesungen lauschen, sich gemeinsam in Geschichten vertiefen – die Bücherei ist weit mehr als nur eine Anlaufstelle zum Bücherausleihen. In der Bibliothek finden Sommerlesungen für Senioren und Junggebliebene statt, Kinder haben unter dem Titel „Die Bücherei als Spielcasino“ im Rahmen der Ferienpädagogik bei Brettspielen, Strategiespielen und Würfelspielen Spaß, die Kleinsten lauschen regelmäßig dem Erzähltheater Kamishibai. Für Leiterin Elvira Herfurtner ist die Bücherei ein Ort der Kommunikation, ein Ort an dem Jung und Alt zusammenkommen.

Und wer gleich schauen möchte was die Gemeindebücherei alles zu bieten hat: [icon name=“external-link“ class=““ unprefixed_class=““] www.buecherei-kirchheim.de

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