Sicherungspflicht Winterdienst
Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum sind die in der Reinigungs- und Sicherungsverordnung bestimmten Gehbahnen und Wegeabschnitte (Sicherungsflächen) durch Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die an öffentliche Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage angrenzen (Vorderlieger) oder über diese mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), auf eigene Kosten in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
– An Werktagen ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr sind die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Mitteln – z. B. Sand, Splitt – zu bestreuen.
– Der Einsatz von Tausalz ist nur bei besonderer Glättegefahr – z. B. an Treppen oder starken Steigungen – zulässig.
– Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
– Schnee und Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr weder gefährdet noch behindert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinläufe und Fußgängerüberwege sind stets freizuhalten.





