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Bekanntmachung

14. Dezember 2017/in Bauen & Wohnen, Rathaus & Bürgerservice /von Sebastian Weig

über die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 für das Gebiet „Entlang der Poinger Straße, Wendelsteinstraße, Watzmannstraße und Zugspitzstraße“ (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch)

Der Gemeinderat hat am 06.11.2017 beschlossen, ein Verfahren zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 „Entlang der Poinger Straße, Wendelsteinstraße, Watzmannstraße und Zugspitzstraße“ einzuleiten.

Nachstehend ist der Wortlaut des Aufstellungsbeschlusses vom 06.11.2017 abgedruckt:

Die Eigentümer des Grundstücks Wendelsteinstraße 2, welches im Bereich des Bebauungsplans 50/H „Entlang der Poinger Straße, Wendelsteinstraße, Watzmannstraße und Zugspitzstraße“ liegt, sind bereits Anfang des Jahres mir einem Baugesuch an die Gemeinde Kirchheim b. München herangetreten. Ziel war es ein weiteres Wohnhaus auf ein bereits bebautes Grundstück zu bauen. Der Ausschuss für Bau- Infrastruktur und Umwelt hat diesem Gesucht einstimmig stattgegeben (Sitzung vom 13.02.2017 – TOP 4.1 Ö), unter der Voraussetzung dass das Landratsamt eine Änderung des Bebauungsplans für nicht erforderlich hält. Mittlerweile liegt die Entscheidung des Landratsamtes vor, welche eine Änderung des Bebauungsplans für erforderlich erachtet.

Die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans 50H sind vergleichsweise groß und eignen sich durch die fußläufige Entfernung zur S-Bahnhaltestelle Heimstetten und dem Räter-Einkaufszentrum hervorragend für eine Nachverdichtung.

Die Eigentümer haben bereits eine Kostenübernahmeerklärung für die Änderung des Bebauungsplans unterzeichnet, ebenfalls wurde die Grundzustimmung zur SoBoN von diesen unterschrieben.

Es wurden bereits mehrere Planungsbüros zur Abgabe von Angeboten aufgefordert, auf Grund der Auftragssumme ist eine Genehmigung nicht erforderlich. 

Mit der Bebauungsplanänderung werden Regelungen getroffen, mit der die Anpassung der Gebäude/Bauräume in Lage, Gestaltung und Größe langfristig die höheren und auch zum Teil von der Regierung vorgegebenen Ziele der Nachverdichtung statt zusätzlicher Flächenversiegelung auf der „grünen Wiese“ erfüllt.

Dafür ist die Aufstellung eines Qualifizierten Bebauungsplans erforderlich. Die Änderung des Bebauungsplans Nr. 50/H kann im sogenannten beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden.

1. Die Gemeinde Kirchheim verfolgt das Ziel der Nachverdichtung und die Schaffung von mehr Wohneinheiten im Bereich des Bebauungsplans 50/H durch dessen 1. Änderung. Betroffen sind die Grundstücke Fl.Nr. 126/12, 126/11, 126/10, 126/9, 126/15, 126/13, 126/14, 126/3, 126/2, 126/1, 127/3, 127/2, 127/1, 126/16, 126/6, 126/5, 126/4, 127/6, 127/5, 127/4, 126/8, 126/7, 127/9, 127/11, 127/8, 127/7, 127/12, 128/1, 128/2, 128/3, 128/4, 128/5 sowie Teilflächen der Flur Nr. 96/4; allesamt Gemarkung Heimstetten. Um diese Nachverdichtung zu ermöglichen, muss der ursprüngliche Bebauungsplan geändert werden. Hierdurch besteht ein städtebauliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch für eine Überplanung des Bebauungsplans Nr. 50/H; es handelt sich hierbei um einen qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch). Die Aufstellung der Bebauungsplanänderung erfolgt gemäß § 13 a Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren.

2. Planungsanlass und –ziele der Bebauungsplanänderung:
Das Plangebiet bleibt gemäß Flächennutzungsplan als „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt gem. § 4 BauNVO. Im Plangebiet sollen durch die Änderung des Bebauungsplans künftig größere Bauräume geschaffen werden und die Möglichkeit zur Grundstücksteilung gegeben sein.

3. Der Beschluss ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt zu machen. Weiter ist gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 Baugesetzbuch bekannt zu machen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb von einer noch festzulegenden Frist äußern kann.

4. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt einen Bebauungsplanentwurf zur Billigung vorzulegen, bevor die Durchführung der öffentlichen Auslegung erfolgt.

In Kürze wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Der Zeitraum, in dem sich Interessierte über die Ziele und Zwecke der Planung sowie ihre Auswirkungen bei der Gemeinde erkundigen können, wird noch gesondert öffentlich bekannt gemacht.

Ansprechpartner im Bauamt der Gemeindeverwaltung:
Herr Böhmfeld, Tel. 089/90909-3102 oder Herr Locher, Tel. 089/90909-3116

Gemeinde Kirchheim b. München, 13.12.2017
Bauamt – Sachgebiet Bauverwaltung

gez.
Maximilian  B ö l t l
Erster Bürgermeister

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