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Bekanntmachung: Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer

16. Januar 2019/in Rathaus & Bürgerservice /von Sebastian Weig

Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (vom 07.08.1973, Bundesgesetzblatt I S. 965, zuletzt geändert durch Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008, Bundesgesetzblatt I S. 2794)wird die Grundsteuer für die Gemeinde Kirchheim b. München für das Kalenderjahr 2019 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer 2019 wird mit den, in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeiträgen jeweils am 15.Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2019, die Halbjahresbeiträge (bis 30,– €) am 15. Februar und 15. August 2019 und die Jahresbeiträge (bis 15,– €) am 15. August 2019 zur Zahlung fällig. Für diejenigen, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2019 am 01. Juli 2019 zur Zahlung fällig. Sollten sich die Besteuerungsgrundlagen (=Messbescheid) ändern, werden Änderungsbescheide erteilt. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.).

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Kirchheim b. München, Münchner Str. 6, 85551 Kirchheim b. München einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten/die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene öffentliche Festsetzung der Grundsteuer soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem Bayer. Verwaltungsgericht München, Postfach 20 05 43, 80005 München Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten/die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene öffentliche Festsetzung der Grundsteuer soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.
  • Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Alle Steuerzahler, die bisher nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, werden hiermit aufgefordert, spätestens zu den oben genannten Terminen die fälligen Zahlungen zu entrichten, um Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden.

Maximilian Böltl
Erster Bürgermeister

 

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