Sicherheit im Straßenverkehr
Rückschnitt von Bäumen, Hecken und Sträuchern
Von mehreren Grundstücken ragen Sträucher, Hecken oder Bäume in Geh- und Radwege oder in die Fahrbahn hinein. Dadurch können Fußgänger, Radfahrer und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert werden.
Bitte schneiden Sie Anpflanzungen bis zur Grundstücksgrenze zurück, so dass der öffentliche Verkehrsraum jederzeit ungehindert und sicher genutzt werden kann. Insbesondere Menschen mit Kinderwagen, Gehhilfen oder Rollstühlen benötigen die vollständige Breite des Gehwegs.
Als Freihaltehöhen sind einzuhalten:
l 4,50 m über Fahrbahnen und Parkstreifen
l 2,50 m über Gehwegen
Bitte achten Sie außerdem darauf:
l Verkehrszeichen und Straßennamenschilder müssen jederzeit vollständig sichtbar sein.
l Straßenleuchten sind von Bewuchs freizuhalten. Leuchtkörper und Kennzeichnungen müssen erkennbar und Versorgungsschächte zugänglich sein.
l Auch die Zufahrtsmöglichkeiten für die Müllabfuhr dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Wir weisen im Übrigen auf die in Kirchheim b. München geltende Baumschutzverordnung hin. Für die durch die Verordnung geschützten Bäume können weitergehende Genehmigungspflichten bestehen.
Reinhaltungs- und Reinigungspflicht
Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), müssen die in der Verordnung bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam und auf eigene Kosten reinigen.
Die Reinigung ist nach Bedarf insbesondere durch folgende Maßnahmen durchzuführen:
l Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie die innerhalb der jeweiligen Reinigungsfläche liegenden Fahrbahnteile einschließlich Parkstreifen kehren und Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat entfernen, soweit dieser über die üblichen Hausmülltonnen oder Wertstoffcontainer entsorgt werden kann.
l Gras, Unkraut, Moos und sonstigen Pflanzenbewuchs entfernen, soweit dieser aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.
l Abflussrinnen und Kanaleinläufe freihalten, insbesondere nach Unwettern und bei Tauwetter. Der Rost und der Schmutzeimer müssen dabei nicht herausgenommen werden.
l Bei Laubfall ist insbesondere bei feuchter Witterung zu reinigen, wenn durch das Laub eine Verkehrsgefährdung, beispielsweise Rutschgefahr, entsteht.
Welche Flächen im Einzelnen zu reinigen sind, richtet sich nach der in der Verordnung festgelegten Reinigungsfläche und der jeweiligen Straßengruppe.
Sicherungspflicht – Winterdienst
Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum sind die in der Reinigungs- und Sicherungsverordnung bestimmten Gehbahnen und Wegeabschnitte (Sicherungsflächen) durch die Vorder- und Hinterlieger auf eigene Kosten in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
Das bedeutet:
l An Werktagen ab 7 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr sind die Sicherungsflächen von Schnee zu räumen.
l Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte ist mit geeigneten abstumpfenden Mitteln, zum Beispiel Sand oder Splitt, zu streuen oder das Eis zu beseitigen.
l Tausalz oder ätzende Mittel dürfen grundsätzlich nicht verwendet werden. Bei besonderer Glättegefahr, beispielsweise an Treppen oder starken Steigungen, ist der Einsatz von Tausalz zulässig.
l Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
Geräumter Schnee und Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder behindert wird.
l Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind stets freizuhalten.
Die vollständigen Regelungen ergeben sich aus der jeweils geltenden Reinigungs- und Sicherungsverordnung der Gemeinde Kirchheim b. München.





