Reinhaltungs- und Reinigungspflicht
Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die an öffentliche Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage angrenzen (Vorderlieger) oder über diese mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), sind verpflichtet, die in der Verordnung festgelegten
Reinigungsflächen gemeinsam und auf eigene Kosten zu reinigen. Zur Erfüllung dieser Pflicht sind insbesondere folgende Maßnahmen nach Bedarf durchzuführen:
– Kehren der Gehwege, gemeinsamen Geh- und Radwege, Radwege sowie der innerhalb der Reinigungsfläche liegenden Fahrbahnteile (zwischen Grundstück und Abflussrinne bzw. Kanaleinlauf), einschließlich Grün- und Parkstreifen; Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind zu entfernen, sofern eine Entsorgung über die üblichen Hausmülltonnen oder Wertstoffcontainer möglich ist. Im Herbst ist bei Laubfall – insbesondere bei feuchter Witterung – eine Reinigung durchzuführen, wenn durch das Laub eine Verkehrsgefährdung, z. B. Rutschgefahr, besteht.
– Entfernung von Gras, Unkraut, Moos und Pflanzenbewuchs, der aus Ritzen oder Rissen im Straßenkörper wächst.
– Freihalten von Abflussrinnen und Kanaleinläufen, insbesondere nach Unwettern oder Tauwetter. (Der Rost und der Schmutzeimer sind nicht herauszunehmen.)





