Bodenrichtwertermittlung 2026
Mit Schreiben vom 05.08.2026 hat das Landratsamt München mitgeteilt, dass der Gutachterausschuss für den Landkreis München die Richtwerte für den Stichtag 01.01.2026 ermittelt hat.
Grundlage für die Bodenrichtwertermittlung sind die in der Kaufpreissammlung (§ 195 BauGB) der
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erfassten und verwertbaren Daten im Zeitraum
01.01.2024 bis 31.12.2025.
Grundlage für die Bodenrichtwertermittlung sind die in der Kaufpreissammlung (§ 195 BauGB) der
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erfassten und verwertbaren Daten im Zeitraum
01.01.2024 bis 31.12.2025.
Die Bodenrichtwertliste besteht aus zwei Bestandteilen, der Liste mit den Bodenrichtwerten und
Karten, in denen die einzelnen Zonen mit Ziffern gekennzeichnet sind.
Die Liste mit den Bodenrichtwerten und die Bodenrichtwertkare liegen gemäß § 12 Abs.2 der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach
dem Baugesetzbuch (Bayerische Gutachterausschussverordnung – BayGaV) während der Dienststunden in der Zeit
vom 17.08.2026 bis 16.09.2026 im Bauamt der Gemeinde Kirchheim b. München zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Interessierte, die außerhalb der allgemeinen Parteiverkehrszeiten (Montag bis Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr
und Montag: 14:00 – 18:00 Uhr) die Bodenrichtwerte und die dazugehörige Bodenrichtwertkarte
einsehen möchten, werden gebeten vorab telefonisch einen Termin für die Einsichtnahme zu vereinbaren.
Karten, in denen die einzelnen Zonen mit Ziffern gekennzeichnet sind.
Die Liste mit den Bodenrichtwerten und die Bodenrichtwertkare liegen gemäß § 12 Abs.2 der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach
dem Baugesetzbuch (Bayerische Gutachterausschussverordnung – BayGaV) während der Dienststunden in der Zeit
vom 17.08.2026 bis 16.09.2026 im Bauamt der Gemeinde Kirchheim b. München zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Interessierte, die außerhalb der allgemeinen Parteiverkehrszeiten (Montag bis Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr
und Montag: 14:00 – 18:00 Uhr) die Bodenrichtwerte und die dazugehörige Bodenrichtwertkarte
einsehen möchten, werden gebeten vorab telefonisch einen Termin für die Einsichtnahme zu vereinbaren.
Auf das Recht, auch außerhalb dieser Frist von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
(E-Mail: gutachterausschuss@lra-m.bayern.de) eine Auskunft über die Richtwerte zu verlangen (§
196 Abs. 3 Satz 2 BauGB), oder diese über www.boris-bayern.de online abzurufen, wird hingewiesen. Die Auskünfte sind gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 Kostengesetz i. V. m. Nr. 2.1.1 / 1.8
Kostenverzeichnis gebührenpflichtig.
(E-Mail: gutachterausschuss@lra-m.bayern.de) eine Auskunft über die Richtwerte zu verlangen (§
196 Abs. 3 Satz 2 BauGB), oder diese über www.boris-bayern.de online abzurufen, wird hingewiesen. Die Auskünfte sind gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 Kostengesetz i. V. m. Nr. 2.1.1 / 1.8
Kostenverzeichnis gebührenpflichtig.
Die Bodenrichtkarte/-liste ist urheberrechtlich geschützt, d.h. jede Verwendung, insbesondere Vervielfältigung und Veröffentlichungen – auch auszugsweise – ist nur mit schriftlicher
Zustimmung des Gutachterausschusses gestattet.
Zustimmung des Gutachterausschusses gestattet.




