Alle Landkreisbürger fahren mit einem MVV-Jahresticket künftig zum gleichen Preis
Der Tarifreform im Münchner Verkehrs- und Tarifverbund (MVV), die zum 15. Dezember 2019 in Kraft tritt, gingen langwierige Diskussionen und harte Verhandlungsrunden voraus. Im Ergebnis profitieren von der jetzt stark vereinfachten Tariflogik ein Großteil der Fahrgäste, nicht nur, weil das System übersichtlicher wird, für viele wird die Nutzung des Nahverkehrs auch finanziell attraktiver. Für 522 Euro im Stadt- und Landkreisgebiet unterwegs 15 der 29 Landkreiskommunen gehören künftig zum jetzt wesentlich erweiterten „Innenstadtbereich“, der neuen M-Zone, und zählen somit zu den ganz wesentlichen „Gewinnern“ der Reform. Damit jene Landkreisbürger, die nicht der neuen M-Zone zugeschlagen wurden, bei ihren Wegen nach München oder im Landkreis nicht benachteiligt werden, hat der Kreistag nun für Ausgleich gesorgt: Ab kommenden Jahr wird der Landkreis all jenen Besitzern eines MVV-Jahresabos über den Geltungsbereich Zone M + Zone 1 sowie Zone M + Zone 1 und Zone 2 den Differenzbetrag zum Zone M – Ticket nachträglich erstatten. Landkreisbürger fahren also künftig für 522 Euro (Preis bei jährlicher Zahlung) auch in die Zone 1 bzw. 2.
Die Flatrate im Blick
Der finanzielle Ausgleich ist zunächst auf zwei Jahre (2020 und 2021) beschränkt, nämlich bis zu dem Zeitpunkt, an dem der nächste Schritt der Reform in Kraft treten soll. „Langfristig erwarte ich mir eine Flatrate für den gesamten und bis dahin möglichst auch noch erweiterten MVV-Raum“, so Göbel. „Mit unserer auf die Zonen M, 1 und 2 beschränkten „kleinen Flatrate“ können wir wichtige Erfahrungen hinsichtlich des Nutzerverhaltens sammeln und so vielleicht eine noch weitreichendere Reform des Gesamtsystems vorantreiben.“ Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um in den Genuss der Kostenerstattung zu kommen: Man muss seinen Erstwohnsitz im Landkreis München haben und ein MVV-Jahresabo der Geltungsbereiche M+1 oder M+2 abgeschlossen haben (dies gilt für folgende Zeitkartenarten: IsarCard, IsarCard 9 Uhr, IsarCard 65, IsarCardJob oder Ausbildungstarif I bzw. II). Kosten für andere Tickets, die etwa über die Zone 2 hinausgehen, werden nicht erstattet.
Erstattung im Nachhinein
Der Differenzbetrag wird jeweils jährlich im Nachhinein ausbezahlt. Beginnt die Laufzeit des Jahrestickets beispielsweise im Mai 2020, so kann der Inhaber frühestens im Mai 2021 die Kostenerstattung beantragen. Dazu muss er bei seiner Gemeinde/Stadt die Jahresbescheinigung des Abonnements vorlegen. Diese prüft parallel, ob der Ticketinhaber das komplette Jahr über seinen Erstwohnsitz im Landkreis gehabt hat. Die ersten Auszahlungen stehen somit im Januar 2021 an. Das Antragsverfahren soll möglichst unkompliziert vonstatten gehen. Wie es genau aussehen wird, wird aktuell noch erarbeitet.