Öffentliche Bekanntmachung
Sie haben nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) die Möglichkeit, gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldehörde zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.
A. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrpflicht
 Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes widersprechen.
B. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
 Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.
C. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen
 Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.
D. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
 Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
E. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
 Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.
Übermittlungssperren können Sie im Einwohnermeldeamt in der Münchner Straße 1 oder auf unserer Internetseite www.kirchheim-heimstetten.de beantragen. Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne telefonisch unter 089/90909-2100.
Übermittlungssperre beantragen


