Informationen zum Reisepass

In Deutschland gilt die Ausweispflicht. Diese erfüllen Sie beispielweise wenn Sie einen gültigen Reisepass besitzen und auf berechtigtes Verlangen vorlegen. Sie können ihn auch als Reisedokument verwenden.

Zuständigkeit in der Gemeindeverwaltung

Einwohnermeldeamt der Gemeinde Kirchheim
  • Gemeinde Kirchheim b. München

    Einwohnermeldewesen
    Münchner Str. 1
    85551 Kirchheim b. München

    Öffnungszeiten:
    Montag: 8 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
    Dienstag – Donnerstag: 8 – 12 Uhr
    Freitag: 7:30 – 12 Uhr

    Bitte beachten Sie die unsere Öffnungszeiten während der Corona-Pandemie auf unserer Startseite.

Frau Hintzen
Tel. 089 90909-2104
[icon name=“envelope“ class=““ unprefixed_class=““] a.hintzen@kirchheim-heimstetten.de

Frau Richter
Tel. 089 90909-2106
[icon name=“envelope“ class=““ unprefixed_class=““] e.richter@kirchheim-heimstetten.de

Frau Reichhuber
Tel. 089 90909-2102
[icon name=“envelope“ class=““ unprefixed_class=““] s.reichhuber@kirchheim-heimstetten.de

Frau Pollack
Tel. 089 90909-2110
[icon name=“envelope“ class=““ unprefixed_class=““] k.pollack@kirchheim-heimstetten.de

Reisepass | Beantragung

Der Reisepass bzw. der vorläufige Reisepass ist ein amtliches Ausweisdokument für Deutsche, der grundsätzlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bzw. zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland benötigt wird und bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden kann.

Der elektronische Reisepass (ePass) ist ein amtlicher Lichtbildausweis für Deutsche, der zum Übertritt der Grenze der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Der Inhaber eines gültigen deutschen Passes genügt der gesetzlich vorgeschriebenen Ausweispflicht, so dass darüber hinaus kein Personalausweis erforderlich ist.

Die Gültigkeitsdauer des Passes ist vom Alter des Antragstellers abhängig, wobei eine Verlängerung der Gültigkeit nicht möglich ist:

  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre
  • ab Vollendung des 24. Lebensjahres 10 Jahre
  • vorläufiger Reisepass: höchstens 1 Jahr

Hinweise:

  • Seit 1. November 2007 werden (ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr) zusätzlich Fingerabdrücke in den Chip des Reisepasses aufgenommen.
  • Seit 1. November 2010 werden Ordens- und Künstlernamen wieder in den Reisepass aufgenommen.
  • Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird.
  • Ein vorläufiger Reisepass ist nur in begründeten, zeitlich bedingten Einzelfällen auszustellen, wenn die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren (siehe auch unter „Bearbeitungsdauer“) nicht (mehr) möglich ist.
  • Seit 01.03.2017 wird der Reisepass der dritten Generation mit neuen Sicherheitsmerkmalen und Materialien ausgestellt.

Zuständigkeit

Im Freistaat Bayern sind die (Wohnsitz-)Gemeinden zuständige Passbehörden. Bei mehreren Wohnungen ist auf die Hauptwohnung abzustellen.

Für Passangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständige Passbehörde.

Mit Zustimmung der Auslandspassbehörde können Passanträge im Ausland lebender Deutscher von Passbehörden im Inland entgegengenommen und bearbeitet werden, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird (wenn z.B. der Weg zur zuständigen Passbehörde erheblich weiter ist als zur unzuständigen Passbehörde).

  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz
  • Stellung eines förmlichen Antrags bei der jeweils zuständigen Gemeinde durch Passbewerber bzw. gesetzlichen Vertreter (z. B. bei gemeinsamem Sorgerecht durch beide Elternteile) oder Betreuer
  • Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig
  • Zur Prüfung der Identität muss der Passbewerber (also auch der Minderjährige) grundsätzlich persönlich bei der Passbehörde erscheinen.

Laut Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dauert es ab Antragstellung in der Regel mindestens zwei Wochen, bis Sie Ihren Reisepass im Bürgeramt abholen können. Teilweise kann es jedoch auch mehrere Wochen dauern. Bitte informieren Sie sich bezüglich der aktuellen durchschnittlichen Produktionszeit bei Ihrer zuständigen Passbehörde.

In Eil- und Notfällen kann der Reisepasse im Expressverfahren ausgestellt werden: Geht der Express-Antrag bis 12:00 Uhr bei der Bundesdruckerei GmbH ein, liegt der Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Montag bis Freitag, ohne Feiertage) in der Passbehörde abholbereit vor.

Vorläufiger Reisepass: Ausstellung und Aushändigung sind sofort möglich.

  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
  • bisheriges amtliches Ausweisdokument (Pass, Personalausweis oder Kinderreisepass)
  • bei Erstausstellung (dazu zählen auch Neuzuzüge) oder anlassbezogen in der Regel weitere Unterlagen z. B. Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitsurkunden
  • bei Passbewerbern unter 18 Jahren:
    bei Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Passbehörde überprüft werden soll
  • Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten
Was kostet der Reisepass und wieviel kosten die Zusatzleistungen?“
  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 37,50 EUR
  • ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 60,00 EUR
  • vorläufiger Reisepass: 26,00 EUR
  • Änderung eines Passes/vorläufigen Passes: 6,00 EUR
  • Zuschlag zum Reisepass für einen Express-Pass: 32,00 EUR
  • Zuschlag für einen Reisepass mit 48 Seiten: 22,00 EUR

Verdoppelung der Gebühren:

  • Bei Ausstellung eines vorläufigen Passes oder Änderung eines Passes, vorläufigen Passes, wenn dies außerhalb der behördlichen Dienstzeiten auf Veranlassung des Antragstellers vorgenommen wird.
  • Bei Ausstellung eines Passes (auch schon vor Vollendung des 24. Lebensjahres), vorläufigen Passes oder Änderung eines Passes, vorläufigen Passes, wenn dies durch eine unzuständige Behörde auf Veranlassung des Antragstellers geschieht.

§ 1 Passgesetz (PassG)
Passpflicht

§ 5 Passgesetz (PassG)
Gültigkeitsdauer

§ 6 Passgesetz (PassG)
Ausstellung eines Passes

§ 19 Passgesetz (PassG)
Zuständigkeit

Art. 1 Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes (AGPaßPAuswG)
Zuständigkeit der Gemeinden zur Pass-/Personalausweisausstellung

Reisepass | Auskunft über den Bearbeitungsstand

Wenn Sie einen Reisepass beantragt haben, können Sie sich über den Bearbeitungsstand informieren.

Nach Beantragung eines Reisepasses wird die Bundesdruckerei GmbH von der Passbehörde beauftragt, den Reisepass zu erstellen. Laut Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dauert es ab Antragstellung in der Regel mindestens zwei Wochen, bis Sie Ihren Reisepass im Bürgeramt abholen können. Teilweise kann es jedoch auch mehrere Wochen dauern. Bitte informieren Sie sich bezüglich der aktuellen durchschnittlichen Produktionszeit bei Ihrer zuständigen Passbehörde.

Die Gemeinde Kirchheim b. München stellt Ihnen für die Auskunft über den Bearbeitungsstand eine Online-Statusabfrage zur Verfügung.

Reisepass | Anzeige bei Verlust und Wiederauffinden

Ist Ihr deutscher Pass unauffindbar oder verloren gegangen, dann müssen Sie den Verlust anzeigen. Sollten Sie das Dokument später wieder finden, müssen Sie dies auch anzeigen.

Bei Abhandenkommen Ihres Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich der Passbehörde Ihrer (Wohnort-)Gemeinde mitzuteilen. Dort ist eine Identitätsprüfung erforderlich.

Ein Wiederauffinden ist ebenfalls der Passbehörde anzuzeigen. Da im Regelfall ein neues Dokument ausgestellt wird, ist dies unerlässlich, auch um Problemen bei der Verwendung dieser Personaldokumente vorzubeugen.

Steht eine Straftat im Raum, wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle.

Wird eine Anzeige bei der Passbehörde nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

§ 15 Passgesetz (PassG)
Pflichten des Inhabers

§ 25 Passgesetz (PassG)
Ordnungswidrigkeiten

Kinder-Reisepass | Beantragung

Den Kinderreisepass für ein deutsches Kind (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) können Sie bei der Gemeinde beantragen.

Den Kinderreisepass für ein Kind, das deutsch im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, können Sie bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes beantragen.

Er ist ab 1. Januar 2021 (in Überstimmung mit europarechtlichen Vorgaben) ein Jahr gültig (bislang waren es sechs Jahre), längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, und kann bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ab 1. Januar 2021 um jeweils ein Jahr verlängert werden. Verlängert werden kann nur ein Kinderreisepass, dessen Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist. Dabei ist er mit einem aktuellen Lichtbild zu versehen. Bis 31.Dezember 2020 ausgestellte Kinderreisepässe sind bis zum jeweils aufgedruckten Gültigkeitsdatum gültig.

Im Übrigen können das Lichtbild sowie die Eintragungen zu Größe und Augenfarbe jederzeit aktualisiert werden. Für Aktualisierungen zum Lichtbild, zur Größe und Augenfarbe ist die Anwesenheit des Kindes – wie bei der Ausstellung eines Kinderreisepasses – erforderlich. Nachdem ein Personaldokument ungültig ist, wenn es eine einwandfreie Identitätsfeststellung nicht zulässt, empfehlen wir zur Vorbeugung von Problemen beim Grenzübertritt insbesondere auf die Aktualität des Lichtbildes zu achten, da sich gerade bei Kindern das Aussehen während der Laufzeit stark verändern kann.

Eine Eintragung des Kindes in den Pass der Eltern ist seit 01.11.2007 nicht mehr möglich. Bisherige Kindereinträge sind aufgrund einer europäischen Vorgabe seit 26.06.2012 ungültig. Insofern benötigen Kinder (ab Geburt) zum Grenzübertritt auf jeden Fall ein eigenes Reisedokument.

Alternativen für den Kinderreisepass (beide haben für Personen unter 24 Jahren einen Gültigkeitsdauer von jeweils 6 Jahren):

  • elektronischer Reisepass (mit Chip – bei Kindern unter 6 Jahren werden jedoch keine Fingerabdrücke erfasst)
  • Personalausweis

Zuständigkeit
Im Freistaat Bayern sind die (Wohnsitz-)Gemeinden zuständige Passbehörden. Bei mehreren Wohnungen ist auf die Hauptwohnung abzustellen.

Für im Ausland geborene Kinder sind in der Regel die für den Geburtsort örtlich zuständigen Auslandsvertretungen für die erstmalige Ausstellung eines Passes oder Passersatzpapiers zuständig, unabhängig von einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Inland.

  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
  • Stellung eines förmlichen Antrags bei der jeweils zuständigen Gemeinde.
  • Zur Prüfung der Identität muss auch das minderjährige Kind persönlich bei der Passbehörde erscheinen.

Ausstellungsdauer:  ca. 1 Woche

  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
    (Kinderreisepässe werden nur noch mit Lichtbild ausgestellt. Dies gilt auch für Kleinkinder.)
  • alter Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
  • bei zusammen lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Passbehörde überprüft werden soll
  • Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten

Kinderreisepass: 13,00 EUR

Verlängerung oder Änderung eines Kinderreisepasses: 6,00 EUR

Verdoppelung der Gebühren

  • Bei Ausstellung eines Kinderreisepasses, Verlängerung oder Änderung eines Kinderreisepasses, wenn dies außerhalb der behördlichen Dienstzeiten auf Veranlassung des Antragstellers vorgenommen wird.
  • Bei Ausstellung eines Kinderreisepasses, Verlängerung oder Änderung eines Kinderreisepasses, wenn dies durch eine unzuständige Behörde auf Veranlassung des Antragstellers geschieht.

§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Passgesetz (PassG)
Passpflicht

§ 4 Passgesetz (PassG)
Passmuster

§ 5 Abs. 2 und 4 Passgesetz (PassG)
Gültigkeitsdauer und Verlängerung

§ 6 Passgesetz (PassG)
Ausstellung eines Passes

§ 19 Passgesetz (PassG)
Zuständigkeit

Art. 1 Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes (AGPaßPAuswG)
Zuständigkeit der Gemeinden zur Pass-/Personalausweisausstellung

Kinder-Reisepass | Anzeige bei Verlust und Wiederauffinden

Ist der deutsche Kinderreisepass unauffindbar oder verloren gegangen, dann müssen Sie den Verlust anzeigen. Sollten Sie das das Dokument später wieder finden, müssen Sie dies auch anzeigen.

Bei Abhandenkommen Ihres Kinderreisepasses sind Sie als gesetzlicher Vertreter des Kindes verpflichtet, dies unverzüglich der Passbehörde Ihrer (Wohnort-)Gemeinde mitzuteilen. Dort ist eine Identitätsprüfung erforderlich.

Ein Wiederauffinden ist ebenfalls der Passbehörde anzuzeigen. Da im Regelfall ein neues Dokument ausgestellt wird, ist dies unerlässlich, auch um Problemen bei der Verwendung dieser Personaldokumente vorzubeugen.

Steht eine Straftat im Raum, wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle.

Wird eine Anzeige bei der Passbehörde nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

§ 15 Passgesetz (PassG)
Pflichten des Inhabers

§ 25 Passgesetz (PassG)
Ordnungswidrigkeiten