RVO Vorweihnachtlicher Kathreinmarkt
Die Gemeinde Kirchheim b. München erlässt aufgrund § 14 Abs. 1 Satz 3 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) i.V.m. § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) in der jeweils geltenden Fassung folgende Rechtsverordnung über die Freigabe von Verkaufszeiten während des allgemeinen Ladenschlusses der Verkaufsstellen im Rahmen des im Räterzentrum stattfindenden Marktes „Vorweihnachtlicher Kathreinmarkt“ am 20. November 2016: